FIB Emden Badminton
FIB Emden                                                                                    Badminton

 

 

 

Satzung der Freizeitinitiative Emden-Barenburg e.V.
in der Fassung vom 1. Oktober 1996


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Freizeitinitiative Emden-Barenburg e.V. und hat seinen Sitz in Emden. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck und Ziele
 1. Der Verein hat sich unter Wahrung der Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und der vorläufigen Niedersächsischen Verfassung die Aufgabe gestellt, im Stadtteil Emden-Barenburg Sport, Bildung, Jugendpflege und Jugendfürsorge zu fördern.
 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung 1977, und zwar insbesondere die Förderung des Volkssports und der Volksbildung.
 3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
6. Gemeinsam mit allen gesellschaftlichen Institutionen will der Verein alle neu
entstehenden Einrichtungen in diesem Stadtteil, die seinen Zielen dienlich sind,
mitplanen und mitgestalten.

 § 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
 3. Über die Aufnahme neu zugehender Mitglieder entscheidet nach schriftlichem Antrag der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit.
 4. Die minderjährigen Mitglieder übernehmen durch ihre Mitgliedschaft im Verein keine Verpflichtungen sondern haben nur rechtliche Vorteile.
5. Die Mitgliedschaft erlischt
a) mit sofortiger Wirkung nach schriftlicher Kündigung an den geschäftsführenden
Vorstand,
b) durch Ausschluß, der bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Ziele des Vereins
nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand beschlossen werden kann. Gegen
den Beschluß ist binnen einer Woche seit Zugang Einspruch an die
Mitgliederversammlung möglich,
c) bei einem mehr als halbjährlichen Beitragsrückstand,
d) durch Tod.

 

§ 4
Organe
 Organe des Vereins sind der Gesamtvorstand, der geschäftsführende Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.

 

§ 5
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand nach Bedarf
einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung verlangt, jedoch
 mindestens einmal im Jahr. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen bei ordentlichen
Versammlungen und mit einer Frist von einer Woche bei außerordentlichen
Versammlungen.
2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) Jährlich die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des
Schriftführers, des Kassenwarts und des Beisitzers.
b) Die Genehmigung des Geschäftsberichts und die Entlastung des Gesamtvorstands.
c) Die Genehmigung des Kassenberichts.
d) Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
e) Satzungsänderungen.
f) Jährlich die Wahl von zwei Kassenprüfern.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei
Satzungsänderungen ist eine 2/3 Stimmenmehrheit erforderlich.
4. Kinder unter 14 Jahren haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und
 werden zu dieser auch nicht eingeladen. Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren können nur persönlich abstimmen, das Stimmrecht der Eltern ist ausdrücklich ausgeschlossen.
 5. Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von zwei Mitgliedern, darunter mindestens von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, unterschrieben.


§ 6
Der Vorstand
 1. Der Vorstand wird für ein Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes soll in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtsdauer stattfinden.
 2. Der Vorstand besteht aus dem Gesamtvorstand und dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne von § 26 BGB, der den Verein nach außen vertritt.
a) Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) wird gebildet aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und
 einem Beisitzer. Alle geschäftsführenden Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
b) Der Gesamtvorstand wird gebildet aus dem geschäftsführenden Vorstand und den
Vorständen der selbständigen Vereinsabteilungen sowie der Leiterin oder dem
Leiter der sozialen Arbeit mit Kindern. Stimmrecht bei Beschlußfassungen haben
die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, die Leiterin oder der Leiter der
sozialen Arbeit mit Kindern sowie jeweils zwei Vorstandsmitglieder der
selbständigen Vereinsabteilungen, die von den jeweiligen Abteilungsvorständen
bestimmt werden.
3. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis eine
rechtswirksame Neuwahl durchgeführt worden ist.
 4. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist die Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
5. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben in satzungsgemäßer Weise, falls
notwendig, Mitarbeiter einstellen.

 

§ 9 a Badminton
1. Als Teil des Vereins wird eine selbständige Abteilung „Badminton“ gegründet.
Die Abteilung hat das Ziel, den Badmintonsport einem großen Teil der Bevölkerung
nahe zu bringen und als Freizeit- und Leistungssport zu betreiben.
 Die Abteilung ist im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke und Ziele des Vereins völlig selbständig. Ihre Entscheidungen unterliegen nicht den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung, sondern den Beschlüssen der Abteilungsversammlung.
2. Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jedes Vereinsmitglied werden
b) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet auf schriftlichen Antrag der
Abteilungsvorstand mit einfacher Mehrheit. Über schriftliche Einsprüche gegen
die Entscheidung beschließt die Abteilungsversammlung.
c) Ein Ausschluß kann bei schwerwiegender Beeinträchtigung der Abteilungsarbeit
durch den Abteilungsvorstand beschlossen werden. Gegen den Beschluß ist
binnen einer Woche ab Zugang Einspruch an die Abteilungsversammlung
möglich. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
3. Beiträge
a) Die Abteilung erhält die Vereinsmitgliederbeiträge der Abteilungsmitglieder
abzüglich der anteiligen pauschalierten Verwaltungs- und Versicherungsausgaben.
b) Bei Mitgliedern, die auch in einer anderen Vereinssparte aktiv sind, erhält die
Abteilung die Hälfte der Beiträge.
c) Die Abteilungsversammlung kann zusätzliche Beiträge und Umlagen festsetzen,
diese stehen zur ausschließlichen Verfügung der Abteilung.
d) Die Abteilungsversammlung kann Arbeitsstunden für bestimmte Aufgaben der
Abteilung festsetzen.
4. Organe
Organe der Abteilung sind der Vorstand und die Abteilungsversammlung. Die
Abteilungsversammlung ist das oberste Organ.
5. Abteilungsversammlung
a) Für die Abteilungsversammlung gelten die Bestimmungen wie für die
Mitgliederversammlung gemäß § 5 der Satzung mit Ausnahme der Bestimmungen
über Satzungsänderungen. Die Einberufung erfolgt durch den Abteilungsvorstand.
Der geschäftsführende Vereinsvorstand kann die Abteilungsversammlung
ebenfalls einberufen.
b) Zur Versammlung ist der Gesamtvorstand des Vereins einzuladen. Seine
stimmberechtigten Mitglieder haben je eine Stimme in der Versammlung. Diese
Einladung erfolgt durch den geschäftsführenden Vereinsvorstand, der hierzu
rechtzeitig vom Abteilungsvorstand benachrichtigt werden muß.
6. Abteilungsvorstand
 a) Für den Abteilungsvorstand gelten die Bestimmungen des § 6 Nrn. 1, 2a und 3 der Satzung.
b) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer, der
gleichzeitig das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden ausübt und einem
Kassenwart. Dem Vorstand gehört außerdem ein sportlicher Leiter an, der aber
nur beratende Stimme bei Entscheidungen hat.
c) Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes üben für den Verein das Hausrecht in
der Sporthalle aus.
7. Kassenführung
a) Die der Abteilung zustehenden Gelder werden vom Abteilungsvorstand verwaltet
und unterstehen seiner Verfügungsberechtigung.
b) Die Kassenführung wird durch zwei von der Abteilungsversammlung zu
wählende Kassenprüfer kontrolliert.
c) Einmal jährlich muß der Abteilungsversammlung ein Kassenbericht vorgelegt
werden.

 

§ 9 Ausschüsse
 1. Zur Behandlung besonderer Themen kann der geschäftsführende Vorstand Ausschüsse bilden. Der geschäftsführende Vorstand ist zu den Ausschußsitzungen einzuladen.
 2. Mitglieder der Ausschüsse brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein, sollten jedoch Sachkundige zu den jeweils behandelten Themen sein.
 3. Die Ausschüsse sollen zu bestimmten Fragen Lösungsvorschläge erarbeiten, die dem geschäftsführenden Vorstand vorgelegt werden. Außerdem sollen sie Gesamtvorstand und Mitgliederversammlung in Einzelfragen beraten.

 

§ 10 Geschäftsjahr
 Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres. Das erste Geschäftsjahr wird verkürzt.

 

§ 11 Auflösung
 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, erhält das verbleibende Vermögen der Landessportbund Niedersachsen e.V. in Hannover zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Emden-Barenburg.

Trainingszeiten


 

Montag

Turnhalle Grüner Weg

 

18.15-19.30 Uhr Kinder- und Jugendtraining

19.30-22.00 Uhr Erwachsenentraining


 

Mittwoch

Turnhalle des Max-Windmüller-Gymnasiums

 

18.30-19.30 Uhr Kinder- und Jugendtraining

19.30-22.00 Uhr Erwachsenentraining


 


 


 

Kontakt


 

Thorsten Klemd

Telefon-Festnetz:04921/929157

Telefon-Mobil:      0171 2858277


 

Sven Häwel

Telefon-Mobil: 0171 3160090
 

 



 

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